Evangelische Kirche Österreich
Auch die als Volkskirche zusammengefassten beiden Bekenntnisse (A.B. und H.B.) sind in Österreich eine religiöse Minderheit.
Die Evangelische Kirche A.B., die sich auf Martin Luther beruft, umfasst ca. 341.000 Mitglieder. Die Abkürzung „A.B.“ bezieht sich auf das Augsburger Bekenntnis von 1530. Die Evangelische Kirche H.B. umfasst rund 10.000 Mitglieder, wobei „H.B.“ für das Helvetische Bekenntnis vom Jahr 1536 steht. Es ist dies die Glaubensgrundlage der Reformierten, die sich auf Ulrich Zwingli und Johannes Calvin bezieht.
Beide Kirchen bilden in konfessioneller Selbstständigkeit und organisatorischer Gemeinschaft die Evangelische Kirche A. und H.B. in Österreich. Die Evangelischen Kirchen werden in der österreichischen Öffentlichkeit mit individueller Glaubensfreiheit und demokratischen Kirchenstrukturen verbunden.
Aufbau und Struktur
Die Evangelischen Kirchen in Österreich sind kirchenrechtlich nach dem presbyterial-synodalen Strukturprinzip aufgebaut. Demnach ist die erste und oberste organisatorische Einheit in der Evangelischen Kirche die Pfarrgemeinde (Parochie).
Die Pfarrgemeinde wird geleitet durch zwei gewählte Vertretungen, das ist einerseits die so genannte „Gemeindevertretung“ (20 bis 50 Personen), aus deren Mitte dann das so genannte „Presbyterium“ (6 bis 15 Personen) gewählt wird. Gemeindevertretungen sind ab einer Seelenstärke von mehr als 500 zu wählen.
Das Presbyterium wählt seinerseits den Kurator oder die Kuratorin der Pfarrgemeinde, das ist dann der weltliche Vorsteher oder die weltliche Vorsteherin in der Pfarrgemeinde. An der Gemeindeleitung ist sehr wesentlich auch die Pfarrerin oder der Pfarrer beteiligt. Sie werden auf Gemeindeebene von allen Wahlberechtigten gewählt. Das Presbyterium ist zwar Dienstgeber aller eventuellen Angestellten, nicht aber des Pfarrers oder der Pfarrerin, denn diese werden vom Oberkirchenrat angestellt und zentral bezahlt. Dadurch sind die Pfarrerinnen und Pfarrer auch unabhängig in ihrer Leitungsfunktion.
Die evangelischen Pfarrgemeinden einer bestimmten Region (zumeist eines Bundeslandes) bilden miteinander eine Superintendenz. Diese wird durch die Superintendential-Versammlung geleitet. Sie wählt aus ihrer Mitte den Superintendential-Ausschuss, der für die laufenden Geschäfte verantwortlich ist. Die Versammlung wählt aber auch den Superintendenten bzw. die Superintendentin. Diese FunktionsträgerInnen haben seit der Reformationszeit die wesentlichen bischöflichen Rechte übertragen bekommen: nämlich das Recht auf Ordination, Visitation und Inspektion.
Auf der gesamtkirchlichen Ebene werden die Evangelischen Kirchen von Synoden geleitet. Es gibt für die Evangelische Kirche A.B. eine Synode A.B., für die Evangelische Kirche H.B. eine Synode H.B. Die gemeinsamen Angelegenheiten der beiden Kirchen, wie Religionsunterricht, Krankenhaus- und Anstaltsseelsorge, Militärseelsorge und internationale Kooperationen werden gemeinsam miteinander als Evangelische Kirche A. und H.B. gestaltet. Die Synode der Evangelischen Kirche A. und H.B. trägt die Bezeichnung Generalsynode. Sie beschließt die Kirchengesetze, weshalb es nicht falsch ist, die Generalsynode als Kirchenparlament zu bezeichnen. Die laufenden Geschäfte werden auf allen kirchlichen Ebenen zumeist von Ausschüssen wahrgenommen.
Verfasst von Redaktion am 11. Oktober 2007 - 13:18.- Anmelden oder Registrieren um Kommentare zu schreiben
