Kirchenbeitrag

Mit Ihrem Kirchenbeitrag unterstützen Sie sowohl die Gesamtkirche als auch unsere Gemeinde. Wir als Pfarrgemeinde sind auf Ihre jährliche Kirchenbeitragszahlung in besonderer Weise angewiesen, denn ohne finanzielle Mittel können wir die vielfältigen Aufgaben und Herausforderungen nicht erfüllen.

Was geschieht mit meinem Kirchenbeitrag?

71 % gehen an die Gesamtkirche. Sie bezahlt damit die Gehälter der Pfarrerinnen und Pfarrer und finanziert die notwendigen Bildungseinrichtungen für die Aus- und Weiterbildung von kirchlichen Mitarbeitern. Die Gesamtkirche leistet Öffentlichkeitsarbeit, Frauen- und Jugendarbeit und fördert die Hochschulseelsorge, die Weltmission und die Diakonie. Außerdem werden damit Initiativen von Gemeinden und Diözesen unterstützt.

Mit den restlichen 29 % Ihres Kirchenbeitrages und der Gemeindeumlage tragen Sie dazu bei, dass die Gebäude der Gemeinde erhalten und die Personal- und Betriebskosten bezahlt werden können. Die Pfarrgemeinde betreut damit Kinder, Jugendliche und Senioren, Kranke und Hilfesuchende können dadurch seelsorgerisch betreut werden.

Wie wird mein Kirchenbeitrag berechnet?

Das Berechnungsschema lautet: 1,5 % der Beitragsgrundlage minus € 44,00 (bzw. € 22,00). Hinzu kommt noch eine Gemeindeumlage von 20 % - das ergibt Ihre Vorschreibung. Zur Ermittlung der Beitragsgrundlage benötigen Sie zunächst Ihr steuerpflichtiges Einkommen.

Einkommen laut Einkommenssteuergesetz

Bei einem Einkommen laut Einkommenssteuergesetz ist auf den Steuerbescheiden der Selbständigen und Unselbständigen der entsprechende Betrag als „Einkommen“ ausgewiesen. Für das laufende Jahr wird das Einkommen des Vorjahres als Beitragsgrundlage herangezogen.

Berechnung nach Lohn- oder Gehaltszettel

Die Berechnung kann auch anhand eines Lohn- oder Gehaltszettels erfolgen. Für die Ermittlung des Einkommens wird die Bemessungsgrundlage der laufenden Lohnsteuer herangezogen. Auf den monatlichen Bezugsbestätigungen (Gehalt, Lohn oder Pension) gibt es für diese Grundlage unterschiedliche Bezeichnungen: „LST Grdl.lfd.“, „BMG LST LFD“, „STB“, „Bem.LSt.“, etc. Die monatliche Grundlage wird bei 14 Bezügen mit 12 multipliziert. Das Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind beitragsfrei.

Berechnung der Beitragsgrundlage:

Steuerpflichtiges Einkommen
— Absetzbeträge
— Sonstige Freibeträge
————————————————
= Beitragsgrundlage

als Absetzbeträge können € 1.000,- für Alleinverdiener bzw. Alleinerhalter und € 1.450,- pro Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, geltend gemacht werden

Detaillierte Informationen zum Thema Kirchenbeitrag finden Sie auf der Homepage der Superintendentur A.B. Steiermark www.evang.st/KBInfos, wo häufig gestellte Fragen beantwortet werden und sich auch ein Online-Kirchenbeitragsrechner befindet.

Mögliche Freibeträge:

  • Personenversicherungen: Bei einer private Krankenversicherung, einer privaten Unfallversicherung, einer Lebensversicherung, einer Pensionsversicherung oder einer privaten Sterbeversicherung gibt es einen Freibetrag von max € 1.800,- pro Jahr (für Alleinverdiener: max. € 2.700,- pro Jahr).

  • Kreditrückzahlungen: Bei Kreditrückzahlungen für Haus, Wohnung oder für Sanierungen gibt es einen Freibetrag von max. € 2.200,- pro Jahr.

  • Dauernde Invalidität: Bei einer dauernden Invalidität entspricht die Höhe des Freibetrages dem Invaliditätsgrad in % Prozent vom Maximalbetrag von € 2.200,- pro Jahr.

  • Pflegeheimkosten für Angehörige: In diesem Fall entspricht der höchstmögliche Freibetrag € 2.200,- pro Jahr.

  • Außergewöhnliche Kosten im Gesundheitsbereich: dafür gibt es einen Freibetrag von max. € 730,- pro Jahr.

  • Internatskosten für Kinder: Fallen Internatskosten für Kinder an, beträgt der Maximal-Freibetrag € 730,- pro Jahr.

  • Begräbniskosten: dafür gibt es einen Freibetrag von höchstens € 730,-.

  • Unterhaltsverpflichtungen: wird im Einzelfall festgelegt.

  • Bei Kindern mit Behinderung wird der doppelte Kinderabsetzbetrag (€ 2.900,-) berücksichtigt. Miet- und Energiekosten, Bausparverträge, Leasingverträge für KFZ u. ä. können NICHT berücksichtigt werden!

Voraussetzungen:
Bitte beachten Sie, dass eine Berücksichtigung dieser Freibeträge nur bei Vorlage eines Einkommensnachweises und entsprechender Polizze (bzw. Bescheid oder Bestätigung) möglich ist (Kopie genügt). Einen Kontoauszug als Beleg können wir leider nicht akzeptieren. Höhere Freibeträge können in Ausnahmefällen schriftlich beantragt und genehmigt werden. Eine Berücksichtigung dieser Freibeträge gilt für drei Jahre (außer bei Invalidität und Behinderung) und ist dann wieder neu zu beantragen.

Wer ist beitragspflichtig?

Beitragspflichtig ist jeder Evangelische ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit mit dem nach Vollendung des 19. Lebensjahres folgenden Kalenderjahr und zwar in jener Pfarrgemeinde, in der er in Österreich seinen Hauptwohnsitz oder seinen Wohnsitz hat.

Was ist die Beitragsgrundlage?

Die Beitragsgrundlage zur Ermittlung des Kirchenbeitrages ist das Einkommen des dem Kirchenbeitragsjahr vorangegangenen Jahres, hilfsweise der nach bürgerlichem Recht zustehende Unterhaltsanspruch und/oder der Lebensaufwand des vorangegangenen Jahres, oder wenn ein Beitragspflichtiger erstmalig oder nach Unterbrechung veranlagt wird, das im Beitragsjahr erzielte Einkommen.

Wenn die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage erforderlichen Unterlagen nicht vorliegen, erfolgt die Vorschreibung aufgrund einer Schätzung.

Ist nur ein Ehepartner Angehöriger der Evangelischen Kirche, gilt folgendes: Beziehen beide Ehepartner Einkünfte, entrichtet der evangelische Partner den Beitrag nach seinem Einkommen/Lebensaufwand.

Ist der evangelische Ehepartner Alleinverdiener, ist sein Kirchenbeitrag um jenen Beitrag zu vermindern, den der nichtevangelische Partner an seine Kirche (nur anerkannte Religionsgemeinschaften) leistet, höchstens jedoch um die Hälfte.

Ist der evangelische Ehepartner ohne oder ohne ausreichendes Einkommen, ist die Beitragsgrundlage der ihm gegenüber dem anderen Ehepartner zustehende Unterhaltsanspruch (in der Regel ein Drittel des Einkommens des nichtevangelischen Ehepartners), vermehrt um das eigene nichtausreichende Einkommen. Dabei ändert sich die Berechnungsformel, indem nur € 22,- abzuziehen sind.

Für Alleinverdiener, die Anspruch auf den steuerlichen Alleinverdienerabsetzbetrag haben, wird die Beitragsgrundlage um jährlich € 1.000,- verringert. Dasselbe gilt für Alleinerhalter.

Für jedes Kind, für das dem Beitragspflichtigen Familienbeihilfe zusteht, wird die Beitragsgrundlage um € 1.450,- verringert. Eine Ermäßigung des Kirchenbeitrages ist bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen möglich. Dafür sind Einkommen und Sonderausgaben nachzuweisen. Sämtliche Zahlungen werden auf die jeweils älteste fällige Beitragsschuld angerechnet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Kirchenbeitragsbescheid kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Vorschreibung eine Berufung schriftlich eingebracht oder bei der Kirchenbeitragsstelle mündlich zu Protokoll gegeben werden. Der Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Berufung ist zu begründen.

Danke für Ihren Kirchenbeitrag!

An dieser Stelle möchten wir uns bei allen bedanken, die Ihren Kirchenbeitrag bereits beglichen haben. Mit Ihrem Kirchenbeitrag unterstützen Sie sowohl die Gesamtkirche als auch unsere Pfarrgemeinde. Signalisieren Sie uns auch weiterhin mit Ihrem Beitrag, aber auch mit Ihrem Interesse an unserer Arbeit und dem Wahrnehmen unserer Angebote, die Verbundenheit mit unserer Evangelischen Kirche. Sollten sich Ihre Einkommensverhältnisse inzwischen verändert haben und unsere Vorschreibung zu hoch ausgefallen sein, dann sind wir gerne bereit, eine Neuberechnung durchzuführen. Senden Sie uns dazu Ihren Einkommensteuerbescheid des letzten Jahres, Ihren laufenden Lohn-/ Gehaltszettel oder Pensionsbescheid innerhalb der Einspruchsfrist von vier Wochen zu. Sonderausgaben wie Personenversicherungen (Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherung), laufende Wohnbaukredite und andere Freibeträge (siehe oben) können wir bei der Berechnung berücksichtigen. Eine Berücksichtigung dieser Freibeträge gilt für drei Jahre und ist dann wieder neu zu beantragen. Sollte unsere Vorschreibung viel zu niedrig sein, dann teilen Sie und das bitte mit, damit wir Ihren Beitrag gerecht bemessen können. Bitte beachten Sie die Einzahlungsfrist, die auf dem Kirchenbeitragsbescheid angegeben ist. Wir sind verpflichtet, Ihren Kirchenbeitrag einzumahnen, was sowohl Ihnen als auch uns weitere Kosten verursacht. Wenn Sie Ihren Kirchenbeitrag ausnahmsweise in Raten zahlen möchten, wenden Sie sich bitte an unsere Kirchenbeitragsstelle, die Ihnen auch für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung steht. Unsere Bankverbindung lautet: Steiermärkische Bank und Sparkassen AG, BLZ 20815, Kontonummer: 9021130. Bitte geben Sie als Verwendungszweck KB + Ihre Personennummer an.

Allen, die uns anlässlich der Kirchenbeitragszahlung einen höheren Betrag überwiesen haben als den vorgeschriebenen, sagen wir für diese Spende herzlichen Dank!
Kirchenbeiträge bis jährlich € 200,- als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig!

Ihre Ansprechpersonen:

Gudrun Russ
Tel.: 82 75 28 DW 13
russ@heilandskirche.st

Mag. Markus Steinbacher
Tel.: 82 75 28 DW 15
steinbacher@heilandskirche.st

Fax: 82 75 28 DW 9